Mindestausbildungsvergütung: Azubis angemessen vergüten
Damit Auszubildende angemessen bezahlt werden, gilt die gesetzlich geregelte Mindestausbildungsvergütung. Sabine Wölfert, Ausbildungsberaterin der Handwerkskammer Magdeburg beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Mindestausbildungsvergütung.
Hinweis: Welche Vergütungshöhe zu zahlen ist, finden Sie, neben allen weiteren wichtigen Informationen zu den einzelnen Ausbildungsberufen, auf unserer Internetseite unter „Ausbildung“ im Berufe-ABC.
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung seit Jahresbeginn 2024?
» Für Auszubildende gibt es seit 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die Betriebe nicht unterschreiten dürfen. Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss. Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gilt nunmehr jeweils für das 1. Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 649 Euro, im 2. Ausbildungsjahr von 766 Euro, im 3. Ausbildungsjahr von 876 Euro und im 4. Ausbildungsjahr von 909 Euro. Die Beträge dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Wie ist die Lage, wenn ein Tarifvertrag existiert?
» Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Tarifgebundene Betriebe können unter Nennung des konkreten Tarifvertrags und Nachweis der Tarifbindung dementsprechend niedrigere Vergütungen im Ausbildungsvertrag vereinbaren. Nicht tarifgebundene Betriebe müssen hingegen mindestens 80 Prozent der tariflichen Vergütung zahlen, dabei darf die gesetzliche Mindestvergütung jedoch auch nicht unterschritten werden.
Woher weiß ich, welche Vergütung für meinen Betrieb gilt?
» Welche Vergütungshöhe zu zahlen ist, finden Sie, neben allen weiteren wichtigen Informationen zu den einzelnen Ausbildungsberufen, auf unserer Internetseite unter „Ausbildung“ im „Berufe-ABC“. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gern an die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Magdeburg.
Was gilt für die Teilzeitausbildung?
» Bei den gesetzlichen Mindestvergütungen handelt es sich um monatliche Brutto-Pauschalbeträge für Vollzeitausbildungen. Auch Teilzeit-Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der ausbildende Betrieb darf die Vergütung kürzen, sie muss aber noch als angemessen gelten. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, eine ungekürzte Ausbildungsvergütung für die Teilzeitausbildung zu vereinbaren.
Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Mindestausbildungsvergütung aus?
» Ein Azubi, der zum Beispiel seine Lehre 2023 begonnen hat und 2024 Vater wird, kann Elternzeit nehmen und danach die Ausbildung fortsetzen. Wenn er zum Beispiel die Ausbildung für ein Jahr unterbricht, gelten für die weitere Lehrzeit die Vergütungssätze aus dem Jahr 2023, dem Jahr des Ausbildungsbeginns.
Welche Strafen drohen Arbeitgebern, wenn sie die angemessene Vergütung nicht zahlen?
» Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss (§ 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18, Abs. 2 BBiG). Betriebe, die die jeweilige angemessene Vergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sind nicht nur Nachzahlungsforderungen ihrer Lehrlinge ausgesetzt, sondern begehen auch Ordnungswidrigkeiten.
Sabine Wölfert
Ansprechperson:
Ausbildungsberater der Handwerkskammer Magdeburg
Tel. 0391 6268-151