Empfohlene Verhaltensweisen in Zeiten der CoronakriseVorsorgemaßnahmen für Betriebe
Betriebe, die trotz der weitreichenden Einschränkungen zur Eindämmung und Verlangsamung des Coronavirus noch tätig werden können, sollten die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen und auf die Einhaltung von Hygienemaßnahmen bestehen.
Hilfestellung der Berufsgenossenschaften
Derzeit häufen sich die Fragen, welche gesundheitlichen Vorkehrungen für Mitarbeiter und Kunden in der betrieblichen "Corona-Organisation" (Schutzausrüstungen, Desinfektion, Mindestabstände etc.) erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf eine möglicherweise baldige Lockerung oder Aufhebung der Verbote im Kundenverkehr. Da die Anforderungen von Branche zu Branche variieren, bemühen sich die Berufsgenossenschaften zurzeit um branchenspezifische Lösungen. Die jeweiligen Berufsgenossenschaften stehen dabei grundsätzlich als Ansprechpartner für die Betriebe zur Verfügung und bieten auch verstärkt Hilfestellungen für die betriebliche Organisation an.
Welche Präventivmaßnahmen sind in Handwerksunternehmen vor Ausbreitung des Corona-Virus zu treffen?
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Wiederrum sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15,16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtliche Weisungen nachzukommen.
Es sind betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne zu erarbeiten. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion durch den Arbeitgeber
- Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, z.B.
- Hände häufig und gründlich waschen,
- Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln,
- Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung,
- Fernhalten der Hände aus dem Gesicht,
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge,
- regelmäßiges Lüften geschlossener Räume (siehe Anlage zu Hygienetipps)
- Festlegen von Geschäftsabläufen bei Personalausfall, insbesondere Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung, z.B. wer gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen kann
- Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen
- Untersagen, Absagen oder ggf. Verschieben sämtlicher Dienstreisen in gefährdete Gegenden durch den Arbeitgeber; Einholung von Informationen und Meldungen bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
- Abraten von Privatreisen in gefährdete Gebiete der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber; bei bereits stattgefundener Reise darf Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob die Reise in einem gefährdeten Gebiet war; Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch Arbeitgeber möglich
- Information durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen
- Meidung sozialer Kontakte/Menschenansammlungen, z.B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen, aber auch das Vergrößern der Abstände, z.B. Nutzen des eigenen Pkw/Fahrrads statt öffentlicher Verkehrsmittel
- Fortführen/Ausweiten jährlicher Grippeschutzimpfungen
Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?
Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.
Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.
Was ist bei einem Handwerkereinsatz in Quarantäne-Häusern/ Wohnungen zu beachten?
Nach Möglichkeit sollten auch dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern, die zu Quarantänezwecken dienen, auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschoben werden. Unter Umständen können die Arbeiten jedoch nicht aufgeschoben werden, z.B. wenn Personen in Gefahr sind. Handwerksbetriebe, die einen solchen Noteinsatz durchführen, sollten sich hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Entsprechende Schutzmaßnahmen können Schutzbrille, Atemschutzmaske Klasse FFP3, Einmal-Überkittel, Latexhandschuhe sowie Händedesinfektion sein. Des Weiteren ist zu beachten, dass Handwerker, die in Quarantänebereichen arbeiten, in denen sich infizierte Personen befinden, anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen zählen, die möglicherweise selbst in Quarantäne gehen müssen.
Gefährundsbeurteilung für Baustellen
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." (§ 3 Arbeitsschutzgesetz).
Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Die Kurz-Handlungshilfe der BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst häufig auftretende Gefährdungen für Beschäftigte im Außendienst in Bezug auf biologische Gefährdungen durch das Coronavirus. Zu deren Abwehr werden Ihnen hier grundlegende Maßnahmen vorgeschlagen.
Ihre Gefährdungsbeurteilung wird betriebsindividuell länger werden, falls am Arbeitsplatz weitere Gefährdungen bestehen oder besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten notwendig sind. Hierfür nutzen Sie bitte das Feld "Weitere Maßnahmen" im betreffenden Abschnitt oder ergänzen Ihre Gefährdungsbeurteilung je nach Bedarf.
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die von Ihnen festgelegten Maßnahmen Kenntnis haben und im Zweifel auch wissen, wer für deren Umsetzung auf der Baustelle verantwortlich ist (z. B. mit einer Pflichtenübertragung). Nehmen Sie die Ergebnisse Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch in die Unterweisung Ihrer Beschäftigten auf.
Die Kurz-Handlungshilfe kann digital am Bildschirm ausgefüllt werden.
Schutzmaßnahmen für Handwerker im Kundendienst
Während viele Beschäftigte derzeit von Zuhause aus arbeiten, können Handwerkerinnen und Handwerker nicht einfach ins Homeoffice wechseln. Ein enger Kontakt zwischen ihnen und ihren Kundinnen und Kunden lässt sich bei ihren Arbeiten oftmals nicht vermeiden. Mehr denn je müssen Beschäftigte im Handwerk jetzt darauf achten, sich bei der Arbeit zu schützen. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite Schutzmaßnahmen für Handwerker im Kundendienst.
Weitere Informationsmaterialien
Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus
Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Hygienetipps finden Sie unter:
Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
www.infektionsschutz.de/hygienetipps
www. verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/hygiene/infektionsschutz/infektionskrankheiten/coronavirus/
Antrag für eine Erstattung aufgrund Verdienstausfall wegen Tätigkeitsverbot/Quarantäne
Handbuch mit Checklisten zur betrieblichen Pandemieplanung
Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen:
Sekretariat Betriebsberatung/Unternehmensförderung
Tel. 0391 6268-243
Fax 0391 6268-110