Regelung der Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang

Der Erwerber eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens ist nach § 613a BGB verpflichtet, die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Er tritt damit im Verhältnis zu den Arbeitnehmern an die Stelle des bisherigen Inhabers. Eine Betriebsübernahme liegt im Handwerk unter anderem dann vor, wenn Produktionsstätte, Maschinen oder auch das Know-how als wesentliche Betriebsmittel durch Verkauf, Umwandlung oder Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder durch Erbfolge übertragen werden.

Der § 613a BGB verbietet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Betriebsübergangs. Durch die gesetzliche Regelung wird der Altinhaber des Betriebes verpflichtet, alle Mitarbeiter aufzuklären, wann, warum und mit welchen sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsübergang stattfinden wird.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber, könnte eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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