Azubis schreiben Prüfung
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Fragestellungen zu Prüfungen in der CoronakrisePrüfungen - was nun?

Allgemeine Informationen zur Prüfungsvorbereitung

Es wird empfohlen, dass die Auszubildenden die Möglichkeit erhalten, die von den Berufsschulen gestellten Aufgaben während der Arbeitszeit zu bearbeiten. Dies beugt auch einer durch die Versäumung der Unterrichtsinhalte eventuell erforderlichen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vor.

Auszubildende sollten die Zeit ohne Berufsschule keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen und sich weiterhin gewissenhaft auf die anstehenden oder terminlich noch festzulegenden Prüfungen vorbereiten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen bieten sich Aufgaben vergangener Prüfungen an:

Kaufmännische Ausbildungsberufe

Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.

Gewerblich-technische Ausbildungsberufe

Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller gewerblich-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.

Was passiert, wenn die Abschlussprüfungen nicht stattfinden können? Läuft das Vertragsverhältnis vertragsgemäß aus, wenn keine Abschlussprüfung stattfindet?

Grundsätzlich verlängert sich die Ausbildungszeit nicht automatisch. Nach § 21 Abs.1 S. 1 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.

Auf Antrag des Auszubildenden kann allerdings nur die zuständige Stelle nach § 8 Abs. 2 BBiG die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Dies kann bei einer längeren (z.B. Corona-bedingten) Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses. Sofern aber die Verlängerung tatsächlich zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, wird das Ermessen der Prüfungsausschüsse in der Regel zu Gunsten des Azubis für eine Verlängerung ausgeübt werden müssen. Die entgegenstehenden betrieblichen Gründe müssten schon sehr gewichtig sein.

Der Betrieb schickt den Auszubildenden nach Hause. Wie ist es mit den zu vermittelnden Lerninhalten? Wird diese "freie" Zeit auf die Fehlzeiten (Zulassung zu Abschlussprüfung) angerechnet oder ist dies eine Ausnahmesituation?

Bei der "freien" Zeit handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich relevant (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG) sind. Unerheblich für die Bewertung der Fehlzeit ist, ob der Auszubildende die Fehlzeit zu vertreten hat. Im Rahmen der Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt eine Bewertung des zuständigen Prüfungsausschusses, ob es sich um eine Fehlzeit von bis zu 10 Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit handelt.

Ist dies der Fall, dann ist grundsätzlich in der Regel eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht anzunehmen. Bei Fehlzeit über 10 Prozent können diese dennoch als geringfügig eingeschätzt werden, wenn sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden, weil der Auszubildende trotz der vielen Fehltage den für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand hat. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Wie werden verschobene Prüfungen nachgeholt?

Wann die Prüfungen nachgeholt werden entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Termine sind vor Ort bei den Kreishandwerkerschaften bzw. bei der Handwerkskammer zu erfragen.

Muss ich in den Betrieb, wenn meine Prüfung abgesagt wurde?

Grundsätzlich muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb kommen, wenn die Prüfung ausfällt. Denn eine Freistellung erfolgt nur für die Teilnahme an der Prüfung.

Entstehen mir Nachteile, wenn die Prüfung verschoben wird?

Grundsätzlich sollten den Prüflingen keine Nachteile durch eine verschobene Prüfung entstehen. Der ausgefallene Termin wird selbstverständlich nicht als Prüfungsversuch gewertet.

Hinweis für Auszubildende: Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.

Heike Müller

Sekretariat Bildung

Tel. 0391 6268-151

Fax 0391 6268-110

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