Pfändungsschutz der Altersvorsorge Sebstständiger
Am 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger in Kraft getreten. Selbstständige werden mit dem Gesetz hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung mit nicht selbstständigen Arbeitnehmern gleichgestellt, die schon bislang für Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung Pfändungsschutz genießen.
Sollte das Unternehmen Probleme haben und offene Rechnungen nicht mehr begleichen können, drohte dem Unternehmen bisher die Pfändung der Altersvorsorge. Die Altersvorsorge ist nun unter bestimmten Umständen vor der Pfändung geschützt.
Art der Altersvorsorge
Geschützt werden Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und Bankensparpläne (siehe § 851c Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO). In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, wie etwa die Rüruprente, einbezogen. Von dem Pfändungsschutz kann daher jede natürliche Person profitieren, die sich eine private Altersvorsorge aufbauen will. GmbH-Geschäftsführer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, genießen für ihre private ergänzende Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das angesparte Kapital unwiderruflich für den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen also erst mit dem Eintritt des Rentenalters oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden.
Der Versicherungsnehmer muss widerruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf keine Kapitalauszahlung vereinbart sein. Vorsorgemaßnahmen für Hinterbliebene sind in den Schutzumfang einbezogen.
Höhe des Pfändungsschutzes
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt begrenzt und hängt vom Lebensalter des Berechtigten ab. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, sind:
- vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro jährlich,
- vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro jährlich,
- vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro jährlich,
- vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro jährlich,
- vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro jährlich und
- vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich.
Grund für die Staffelung ist, dass jüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. Die Gesamtsumme des zum Zwecke der Altersvorsorge zurückgelegten Geldes darf 238.000 Euro nicht übersteigen.
Tipps für den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
Existenzgründer und Unternehmer sollten sich bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrages, wie etwa einer Lebensversicherung, darüber im Klaren sein, ob sie die Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel einsetzen möchten. In diesem Fall erhalten sie nämlich keinen Pfändungsschutz.
Unternehmer, die einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag entsprechend umwandeln möchten (§ 173 VVG), sollten dies rechtzeitig tun. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits eine wirtschaftliche Krise ab, könnte die Gefahr bestehen, dass über eine Anfechtung der Pfändungsschutz wieder ausgehebelt wird.
Generell müssen Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne, die Pfändungsschutz genießen, folgende Bedingungen erfüllen:
- die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden,
- über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht (vorzeitig) verfügt werden,
- die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte muss ausgeschlossen sind und
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, darf nicht vereinbart sein.
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