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Neues Infektionsschutzgesetz beschlossen

Die bisherigen pandemiebedingten Schutzregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet und ein Stufenmodell für Schutzmaßnahmen für den kommenden Herbst und Winter vorgestellt. Am 24. August 2022 beschloss das Kabinett nun Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19.

Die bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen sollen dann vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 greifen.

Grafik infektionsschutzgesetz Herbst 2022
Bundesministerium für Gesundheit



Vorgesehene Schutzmaßnahmen auf einen Blick:

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal)
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht gelten für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind auch vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
  • Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen

Ausnahmeregelungen:

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

1. Stufe

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht gelten für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind auch vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
  • Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
 


Hinweis: Die Änderungsanträge werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Fragen und Antworten zu den aktuellen Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt (gültig seit 17.08.2022) finden Sie hier.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Pressemitteilung zur Fortentwicklung des IfSG ist unter diesem Link abrufbar.