Neue Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern treten am 30. Juli 2020 in Kraft.Neuerungen Entsenderichtlinie
Seit 23 Jahren werden die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer im europäischen Ausland tätig werden dürfen, durch die Entsenderichtlinie geregelt. Im Mittelpunkt stehen zwei Ziele: Ortsansässige Betriebe vor unlauterem Wettbewerb und entsandte Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen.
Im Juni 2018 wurde eine Reform der EU-Richtlinie im Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet. Mit der Neuregelung des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes wird die EU-Vorgabe in deutsches Recht übertragen.
Änderungen durch die Neuregelung
Mit dem neuen Gesetz ist den aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer nicht mehr nur der Mindestlohn, sondern der Tariflohn aus allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung erstreckten Tarifverträgen, die bundesweite Gültigkeit haben, zu zahlen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig das in den Tarifverträgen geregelte Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten (bisher 24 Monate) alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
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