Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten
Am 31. August 2022 verabschiedete das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung trat nun am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023. Einzige Änderung im Vergleich zur verabschiedeten Textversion im Bundeskabinett ist, dass sie nun einen allgemeinen Verweis auf die Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-regel enthält. Eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die die jetzt in Kraft tretende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konkretisieren soll, wird derzeit im zuständigen Gremium des Arbeitsstättenausschusses (ASTA) erarbeitet.
Im Vergleich zur vorhergehenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden die geplante Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Pflicht, den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests anzubieten, gestrichen. Sie wurden jeweils in eine Kann-Regelung umformuliert.
Regelungen auf einen Blick:
Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerverordnung hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und diese im Betrieb umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
Im Vergleich zur Vorgängerregelung erheblich abgeschwächt sind die Regelungen zur Homeoffice-Angebotspflicht und zur Testangebotspflicht: Hier ist nunmehr vom Arbeitgeber zu prüfen, ob den Mitarbeitern zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot regelmäßiger kostenfreier Corona-Tests.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.
FAQ zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.