Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer - Auswirkungen auf das Handwerk
Die neue Fahrpersonalverordnung ist am 31. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen konkreten Lenk- und Ruhezeiten ist im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten zum Beispiel zur Baustelle oder zum Kunden nur einen relativ kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen. Dennoch sind zahlreiche Handwerker dazu gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen.
Das Unterlassen dieser Aufzeichnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Die vorgeschriebenen Aufzeichnungsmethoden sind abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Das zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist einzubeziehen.
1. Gesamtmasse bis 2,8 t
Keine Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten.
2. Gesamtmasse über 2,8 bis 3,5 t
Bei diesen Fahrzeugen muss – wenn die Ausnahmen nicht greifen – die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten in Papierform durchgeführt werden. Ist im Fahrzeug ein Tachograph eingebaut, muss dieser anstelle von Tageskontrollblättern zur Aufzeichnung genutzt werden. Eine bestimmte Form der Aufzeichnungen in Papierform ist nicht vorgesehen.
Ausnahmen: (Haupttätigkeit des Fahrers darf nicht das Fahren sein)
- Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt,
- Transport von Gütern, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert wurden oder werden sollen,
- Verkaufswagen.
3. Gesamtmasse über 3,5 t
In Fahrzeugen über 3,5 t, die dem Güterverkehr dienen, müssen die Lenk- und Ruhezeiten:
- bei Neuwagen mit Erstzulassung ab 1. Mai 2006 durch digitale Tachographen aufgezeichnet werden,
- bei älteren Fahrzeugen durch Fahrtenschreiber (analoge Tachographen) aufgezeichnet werden (freiwilliger Einbau eines digitalen Tachographen ist möglich).
Ausnahmen: (Haupttätigkeit des Fahrers darf nicht das Fahren sein)
- Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt,
- Verkaufswagen und
- Einsatz des Fahrzeuges ausschließlich in einem Radius von 50 Kilometern von dem Betrieb.
Die Pflicht zur Nutzung eines Kontrollgerätes gilt auch für das einmalige Überschreiten des Kilometerradius.
4. Gesamtmasse über 7,5 t
Fahrzeuge über 7,5 t müssen mit einem analogen beziehungsweise Neufahrzeuge, die seit dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, mit digitalen Tachographen ausgerüstet sein.
Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle
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