Was es bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten gibt.Informationen zur Kurzarbeit
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit
- www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- Arbeitgeber-Hotline der der Bundesagentur für Arbeit: 0800 45555 20
Am 1. Januar 2021 ist das Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft getreten, in dem u. a. eine Ausweitung der Förderung der Weiterbildung bei Durchführung von Kurzarbeit in § 106 a SGB III geregelt wird. Die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum neu gefassten § 106 a SGB III finden Sie hier. Sie enthält untergesetzliche Regelungen zum Verfahren und zur Umsetzung der Förderung von während der Kurzarbeit begonnenen Qualifizierungen.
Die Bundesagentur legt Weisung zum Kurzarbeitergeld vor: Umgang mit Urlaub und Resturlaub, Kurzantrag für Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen, Bescheinigung des höheren Leistungssatzes etc.
Die Regelungen zum Verfahren für das Jahr 2021 finden Sie im Downloadbereich.
Kurzüberblick: Was ändert sich bei der Kurzarbeit in 2021?
Mit Beginn der Corona-Krise reagierte die Bundesregierung mit entsprechenden Regelungen für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Diese Festlegungen werden – bedingt durch den erneuten Lockdown – teilweise auch 2021 fortgeführt. Wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt hat, gelten befristet bis Ende des Jahres 2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter wenn mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind:
Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die BA
Die Sozialversicherungsbeiträge werden Unternehmen für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung: Ein Unternehmen hat bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt. Die Erstattung erfolgt während der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 % und während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %.
Bezugsdauer:
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden sein. Ab dem 1. Januar 2021 wird die maximale Bezugsdauer wieder auf den 12-Monatszeitraum begrenzt.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat ist bis zum Jahresende auf die Fälle begrenzt, in denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld / Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Betrieb bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen worden ist.
2021 gilt wieder - Urlaub vor Kurzarbeit:
Im Zuge der vereinfachten Bezugsregeln für das Kurzarbeitergeld hatte der Gesetzgeber für das Jahr 2020 darauf verzichtet, dass Mitarbeiter von Unternehmen erstmal ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zu nehmen hatten, bevor sie Kurzarbeit nutzen konnten. Das ist seit 01. Januar 2021 wieder anders. Nun muss der Mitarbeiter zunächst seinen „nicht verplanten“ Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr nehmen, bevor sein Unternehmen Kurzarbeit für ihn nutzen kann.
Kurzarbeit „Null“ rechtfertigt eine Kürzung von Urlaubsansprüchen
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer*innen aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) hervor.
Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung; 2. KugBeV) vom 12.10.2020 für Arbeitnehmer*innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die Verordnung trat am 01.01.2021 in Kraft und endet zum 31.12.2021.
Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 30. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.
Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.
Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom/von der Arbeitgeber*in allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.
In der Phase des letzten Lockdowns ist es vereinzelt zu Fällen gekommen, in denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mangels einer erneuten Anzeige der Kurzarbeit verwehrt wurde.
Hinweis auf die zugrunde liegenden Regelungen:
Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige für einen zusammenhängenden Kurzarbeitszeitraum und dem Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, der nachträglich für jeden Monat, in dem Kurzarbeit tatsächlich durchgeführt wurde, zu stellen ist. Ein zusammenhängender Zeitraum des Kurzarbeitergeldbezug gilt dabei als unterbrochen, wenn mindestens drei Monate keine Kurzarbeit durchgeführt wurde. Das kann dazu führen, dass trotz der Bewilligung eines ursprünglich für einen längeren Zeitraum angezeigter Kurzarbeit (z. B. 12 Monate) dieser Zeitraum nach wenigen Monaten wieder endet und bei erneuter Kurzarbeit auch innerhalb dieser 12-Monats-Frist erneut Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Was ist bei (Neu-) Einstellungen während der Kurzarbeit zu beachten?
Die derzeitige Entwicklung des Pandemiegeschehens lässt erwarten, dass viele Unternehmen weiterhin Kurzarbeit durchführen müssen, während gleichzeitig Bedarfe an neuen Mitarbeiter*innen entstehen. Zudem rücken für viele Auszubildende die Abschlussprüfungen näher und die Unternehmen möchten ihren ausgebildeten Nachwuchs nicht verlieren.
Im Folgenden weisen wir auf entsprechende Ausführungen der Agentur für Arbeit in diesen Themenstellungen hin.
Können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während einer im Betrieb oder einer Betriebsabteilung bestehenden Kurzarbeit eingestellt werden?
Dies ist grundsätzlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fachkraft eingestellt werden muss, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Das kurzarbeitende Unternehmen sollte sich in diesem Fall vor einer Einstellung bei der Agentur für Arbeit melden, um die geplanten Personalveränderungen abzustimmen.
Dürfen während der Kurzarbeit Ausbildungsverträge abgeschlossen werden?
Ausbildungsverträge können und sollen geschlossen werden. Dafür bedarf es keiner Meldung des kurzarbeitenden Betriebes oder einer Zustimmung durch die Agenturen für Arbeit.
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat der Gesetzgeber befristete Fördermöglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für beginnende Ausbildungen finanziell unterstützt werden.
Können Azubis auch bei Kurzarbeit im Anschluss übernommen werden?
Die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld und kann ohne gesonderte Begründung vorgenommen werden. Unternehmen geben bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit ergänzend eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten erhöht hat, weil Auszubildende übernommen wurden. Sofern die Abrechnungsunterlagen online übermittelt werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ beigefügt werden. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger.
Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Kurzarbeitergeld in der Ausbildung
Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld für Auszubildende.
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte mit u.a. folgenden Beispielen:
- Vorziehen fachtheoretischer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Durchführung besonderer Ausbildungsformen
Gibt es Kurzarbeitergeld für Auszubildende?
Im Prinzip ist Kurzarbeitergeld für Azubis möglich. Zu beachten ist jedoch: Azubis haben, solange sie sich für die Ausbildung "bereithalten" immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung sechs Wochen lang in voller Höhe fortgezahlt zu bekommen (19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Danach kommt theoretisch Kurzarbeitergeld in Betracht, aber hier ist auch besonders schwierig, den "nicht vermeidbaren Arbeitsausfall" darzulegen. Denn der Zweck der Beschäftigung des Auszubildenden ist in erster Linie die Ausbildung, nicht die Arbeitsleistung.
Ansprechpartner für ein mögliches Kurzarbeitergeld sind die regionalen Agenturen für Arbeit. Das Handwerk ist hier bemüht, politisch eine Lösung zu finden und befindet sich mit den beteiligten Partner im Austausch.
Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.