Gewährleistung nach VOB/B (2006)
Bei einem VOB-Vertrag handelt es sich um eine besondere Art eines Bau- beziehungsweise Werkvertrages nach den §§ 631 BGB ff., bei dem die Geltung der VOB/B ausdrücklich vereinbart worden ist.
Auch hier schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Herstellung eines mangelfreien Werks. Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Auftraggeber die in § 13 VOB/B genannten Mängelrechte zu. Ein beachtlicher Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand des hergestellten Werks negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht oder das Bauwerk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Geregelt ist die Gewährleistung in § 13 VOB/B.
a) Gewährleistungsansprüche
- Nacherfüllung: § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B
- Weitere Mängelansprüche: Unter folgenden Voraussetzungen: Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die jedoch fruchtlos verstrichen ist nach gescheiterter Nachbesserung oder Verweigerung der Nachbesserung durch den Auftragnehmer bedarf es keiner Fristsetzung mehr. DANN: Selbstvornahme des Auftraggebers auf Kosten des Auftragnehmers (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), Minderung der Vergütung (§ 13 Nr. 6 VOB/B), Schadensersatz (§ 13 Nr. 7 VOB/B).
b) Verjährung von Mängelansprüchen
Gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers wie folgt:
- 1 Jahr: bei Arbeiten an feuerberührten und abgasdämmenden Teilen von industriellen Feuerungsanlagen, ab Abnahme,
- 2 Jahre: bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, insbesondere bei Arbeiten an feuerberührten Teilen von Feuerungsanlagen (zum Beispiel im Ofen befindliche Röhren, Roste, Schamotte) und an maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen (zum Beispiel Aufzugsanlage, Rolltreppen, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, Anlagen der Gebäudeleittechnik, Gefahrmeldeanlagen), ab Abnahme,
- 4 Jahre: bei Bauwerken sowie bei Arbeiten an maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen mit einem mit dem Auftragnehmer für die Dauer von vier Jahren abgeschlossenen Wartungsvertrag, ab Abnahme.
Abweichende Verjährungsfristen können individualvertraglich vereinbart werden.
Bei arglistig verschwiegenem Mangel: Mangels gesonderter Regelung in der VOB/B gelten insoweit die Verjährungsvorschriften des BGB.
Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle
Tel. 0391 6268-303
Fax 0391 6268-110