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Geldwäscheprävention – FIU-Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024 gilt teilweise auch für Handwerksunternehmen

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit verpflichtet das GwG in Deutschland tätige Unternehmen, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.



 

Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.


Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten und Risikomanagement betreiben. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche müssen sie bei der Financial Intelligence Unit (FIU) als Zentralstelle des Zolls für Finanztransaktionsuntersuchungen über das elektronische Meldeportal "goAML Web" eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach vorheriger Registrierung bei der FIU erfolgen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal. 

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten FIU-Schnellläufergesetzes vom 18. November 2023 wurde eine Übergangsregelung verabschiedet, wonach sich Güterhändler erst bis zum 1. Januar 2027 bei der FIU registrieren müssen (§ 59 Abs. 6 S. 3 GWG).

Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind allerdings Güterhändler, die mit

  • Kunst,
  • Schmuck,
  • Uhren,
  • Edelmetall,
  • Edelsteinen,
  • Kraftfahrzeugen,
  • Schiffen,
  • Motorbooten

handeln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Diese zur Geldwäscheprävention verpflichteten Handwerksunternehmen müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.

Derzeit sind für eine fehlende Registrierung noch keine Sanktionen vorgesehen. Dennoch ist die Einführung von Bußgeldern in neuen Gesetzesvorschlägen zur Geldwäschebekämpfung geplant. Demnach empfiehlt sich die frühzeitige Registrierung von Handwerksunternehmen, um auch Verdachtsmeldungen zeitig durchführen zu können und FIU-Informationen zu erhalten.



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Ansprechperson:

Stefanie Winkler-Schmidt

Rechtsangelegenheiten/Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-242

Fax 0391 6268-110

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