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Stand: August 2009Fernabsatzverträge (§ 312b ff. BGB) und andere Fragen des Verbraucherrechts

Mit der Einführung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer besseren und größeren Überblick über das Angebot von Waren und Dienstleistungen und zahlreiche Möglichkeiten Bestellungen zu tätigen. Der Handel im Internet und per E-Mail boomt. Für Verträge, die ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, Brief, Fax, Katalog oder E-Mail geschlossen werden (sogenannte Fernabsatzverträge) hat der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher in §§ 312b ff. BGB geregelt.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Zusätzlich muss das Unternehmen als Anbieter über ein Vertriebs- oder Dienstleistungssystems verfügen, welches auf den Fernabsatz seiner Produkte ausgerichtet ist. Betroffen ist daher nicht der Anbieter, der seine Geschäfte üblicherweise zum Beispiel in seinem Ladengeschäft abwickelt und nur bei Gelegenheit einmal einen Vertrag per Telefon, Telefax oder E-Mail abschließt.

Handwerksbetriebe müssen daher bei Fernabsatzverträgen insbesondere folgendes beachten:

  • §§ 312b ff. finden nur Anwendung auf Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Tritt also ein Handwerksbetrieb zum Beispiel mit einem Lieferanten online im Internet in Kontakt, sind die Regelungen der Fernabsatzverträge nicht zu berücksichtigen, da der Handwerksbetrieb in diesem Falle nicht Verbraucher ist. Denn Verbraucher ist nur derjenige, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • Der Unternehmer ist vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312c BGB verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen. So muss er seine Kunden unter anderem ausreichend über Identität, Lieferanten, Preis, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferkosten, Garantiebedingungen, Liefervorbehalt, Einzelheiten der Zahlung, Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages oder des Widerrufsrechts informieren.
  • Beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages steht dem Kunden als Verbraucher nach § 312d Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Danach kann der Kunde die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen unter Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben. Die Kosten der Rückerstattung hat dabei der Unternehmer zu tragen. Lediglich bei einer Bestellung bis zu 40 Euro können dem Verbraucher die üblichen Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Über dieses Widerrufsrecht muss der Unternehmer den Kunden bei Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren. Andernfalls kann der Kunde den Vertrag gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB unbegrenzt widerrufen. Ein Muster für eine Widerrufsbelehrung können Sie in der Hauptabteilung Recht und Organisation anfordern. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • In folgenden gesetzlichen Fällen besteht kein Widerrufsrecht: Verträge zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
  • Schließt ein Handwerksbetrieb mit einem Verbraucher einen Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln hat er neben den Regelungen der §§312b ff. BGB zusätzlich die unverzichtbaren Vorgaben des §312e BGB zu beachten.

Für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zu deren Abschluss sich ein Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 312e BGB geschaffen. Tele- oder Mediendienste sind solche Dienste, die der Empfänger individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen kann. Dazu zählen beispielsweise. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Nicht dazu gehören etwa der Brief- und Telefonverkehr sowie Fernsehen, Hörfunk und Teletext.

Handwerksbetriebe müssen daher beim Abschluss eines Vertrages unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel folgendes beachten:

  • Der Unternehmer muss eine technischen Funktion einrichten, mittels derer der Kunde Eingabefehler vor der Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.
  • Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
  • Der Kunde muss unverzüglich auf elektronischem Wege eine Bestätigung seiner Bestellung erhalten.
  • Insbesondere muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren welche einzelnen technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und welchen Verhaltenskodizes er sich unterwirft.

Ansprechperson:

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

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