Stand: April 2010Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Ab dem 17. Mai 2010 gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer.
Mit dieser DL-InfoV werden den Dienstleistern umfangreiche Informationspflichten auferlegt. Die Verordnung selber unterscheidet zwischen Informationen, die ständig bereitgehalten werden müssen und Informationen, die auf Anfrage angeboten werden müssen. Von der Verordnung sind grundsätzlich alle Handwerksbetriebe betroffen, die in Deutschland niedergelassen sind beziehungsweise die zusätzlich unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
Nur die Handwerksbetriebe aus dem Bereich Gesundheitsdienstleistungen, also Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker, sind von dieser Verordnung nicht betroffen. Den betroffenen Dienstleistern ist dringendst zu empfehlen, diese Vorgaben zu beachten, da andernfalls Abmahnungen beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen.
Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verleihen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Der Dienstleistungserbringer hat die genannten Informationen wahlweise
- von sich aus mitzuteilen,
- so vorzuhalten, dass sie leicht zugänglich sind,
- elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
- in zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
Erforderliche Preisangaben
- sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der festgelegten Form,
- sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
Dies findet keine Anwendung wenn die Preisangabenverordnung einschlägig ist.
Verbot diskriminierender Bestimmungen
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle
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Fax 0391 6268-110