Gaststätte Restaurant Cafe Stühle
toondelamour - stock.adobe.com

Ermäßigte Umsatzsteuer für Gastronomie Corona-Steuerhilfegesetz

Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 gilt der ermäßigte USt-Satz von 5 % bzw. 7 % statt 19 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen sind Getränke. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juli 2021 gültig sein.

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5%, ab dem 1. Januar 2021 gilt dann ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %, ab dem 1.7.2021 der Normalsteuersatz von 19 %.

In der Begründung heißt es, dass gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen seien und eine Steuererleichterung somit angebracht. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Situation auch in diesem Bereich Mitte des nächsten Jahres wieder normalisiert haben wird, sodass eine Befristung der Maßnahme angezeigt sei.

Von der Senkung würden auch Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien aber auch Speiseeishersteller mit Eisdiele profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten. Für diejenigen, die bisher nur einen To-Go-Imbiss angeboten und keine Sitzplätze vorgehalten haben, ändert sich nichts.

Der Zentralverband des deutschen Handwerks stellt hierfür ein ausführliches Merkblatt zur Rechtslage und zu Abgrenzungsproblemen zur Verfügung.