
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sollen Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützt und dazu motiviert werden, ihr Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
Die Bedingungen für alle Förderungen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Die Formulare können Sie direkt online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit hochladen.
Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 01. August 2020 wurde mit der Dritten Änderung verlängert und die Förderungen ausgeweitet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat sich gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Gewerkschaftsbund im Dezember 2021 erfolgreich für eine weitere Verlängerung des Bundesprogramms eingesetzt.
Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.
Das Programm beinhaltet folgende Antragsmöglichkeiten:
- Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
- zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
- Kurzarbeit vermeiden (Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit, Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen)
- Auftrags- und Verbundausbildung
- Zuschuss für Prüfungsvorbereitungskurse
Die wichtigsten Fragen und um Ausbildung in der Coronakrise haben wir in dieser Übersicht beantwortet.
Die Dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist zum 01. Januar 2022 in Kraft getreten.
- die Anzahl an ab dem 1. Juni 2021 beginnenden Ausbildungsverträgen (nach Abschluss der Probezeit) in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist, wie es die entsprechende Anzahl an begonnenen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 war, oder
- die Summe aller ab dem 1. Juni 2021 beginnenden und in den Jahren 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge (nach Abschluss der Probezeit) in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist wie die Summe aller entsprechenden, in den Jahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge.
- für einen Zeitraum seit Januar 2020 (der vor Ausbildungsbeginn liegt) Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gezahlt wurde oder
- der Umsatz seit April 2020 in mindestens einem Monat gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 um 30 Prozent zurückgegangen ist.
Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 15.02.2022 beginnen.
Stellen Sie den Antrag spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Änderungen der Zweiten Förderrichtlinie sind zum 1. Mai 2021 in Kraft getreten
- im Jahr 2020 oder 2021 (vor der Vereinbarung der Auftrags-oder Verbundausbildung) Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gezahlt wurde oder
- der Umsatz des Stammausbildungsbetriebes seit April 2020 in mindestens einem Monat gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 um 30 Prozent zurückgegangen ist.