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Beitragsordnung

Selbstverwaltung bedeutet nicht nur, dass das Handwerk seine Belange selbst regelt, sondern auch dass die Handwerksbetriebe die dafür notwendigen Einrichtungen selbst finanzieren. Die Finanzierung der Handwerkskammer erfolgt durch Beiträge und Gebühren.

Beitragspflichtig sind alle Mitgliedsbetriebe. Mitglied der Handwerkskammer sind die in der Handwerksrolle und/oder im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie alle Kleingewerbetreibenden gemäß § 90 Abs. 3 Handwerksordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Beitragsfestsetzung 2025

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat in ihrer Sitzung am 26.11.2024 wie folgt beschlossen:

Zur teilweisen Deckung des Finanzbedarfs wird der Beitrag zur Handwerkskammer für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt festgestellt:

1. Grundbeitrag
1.1. für natürliche Personen und Personengesellschaften 78,50 EUR
1.2. für juristische Personen und GmbH und Co. KG 78,50 EUR

2. Zusatzbeitrag
2.1. Der Zusatzbeitrag für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie
juristische Personen beträgt:
▪ für den Gewerbeertrag / Gewinn bis 125.000,00 EUR 1,05%
▪ zuzüglich vom 125.000,00 € übersteigenden Gewerbeertrag / Gewinn 0,50%
Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens 15.000,00 EUR

3. Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen und GmbH und Co. KG sowie anderer Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person 360,00 EUR

Für Einzelpersonen und Personengesellschaften (mit Ausnahme der GmbH & Co.KG sowie anderer Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person) ist bei der Berechnung des Zusatzbeitrages ein Freibetrag von 7.700,00 € zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Jahres 2022 nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, anderenfalls der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2022, der nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelt worden ist, hilfsweise der
zuletzt bekannte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.

In Ausgestaltung der Beitragsordnung unterliegen auch Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb unseres Kammerbezirkes haben und Betriebsstätten in unserem Kammerbezirk unterhalten, den o.a. Beitragsmodalitäten.