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Übersicht der aktuellsten NovellierungenAnpassung von Ausbildungsordnungen

Ausbildungsordnungen werden aufgrund von aktuellen Entwicklungen regelmäßig angepasst. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der aktuellsten Novellierungen:



Aufgrund der technologischen und arbeitsorganisatorischen Änderungen wurde eine Novellierung des Berufsbildes notwendig, um den aktuellen Anforderungen gerecht zu werden. Daher erfolgte in der Neuordnung eine stärkere Berücksichtigung von Projektdurchführung, Kommunikation sowie neuen digitalen Techniken und Anwendungen. In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind die Inhalte für alle Auszubildenden identisch. Im dritten Ausbildungsjahr erfolgt eine Spezialisierung über eine der vier Fachrichtungen:

  • Projektmanagement (ehemals Beratung und Planung)
  • Designkonzeption (ehemals Konzeption und Visualisierung)
  • Printmedien (ehemals Gestaltung und Technik, Print)
  • Digitalmedien (ehemals Gestaltung und Technik, Digital)

Die neuen Bezeichnungen der Fachrichtungen verdeutlichen die inhaltlich neue Ausrichtung. Dabei ist es im Rahmen der Neuordnung gelungen, die komplexe Struktur der Ausbildung stark zu vereinfachen. Prüfungsrelevante Wahlqualifikationen sind nur noch für die Fachrichtungen Printmedien und Digitalmedien in stark verringerter Anzahl vorgesehen. Es bleibt bei dem Prüfungsmodell der Zwischen- und Abschlussprüfung. In der Zwischenprüfung wird es einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil geben. Die Abschlussprüfung besteht aus insgesamt vier Prüfungsbereichen: einem praktischen Prüfungsbereich, zwei fachtheoretischen Prüfungsbereichen sowie Wirtschaft und Sozialkunde.

Ihre Ansprechperson:

Silke Handschuck

Ausbildungsberaterin

Tel. 0391 6268-181

Fax 0391 6268-110

shandschuck--at--hwk-magdeburg.de

Die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker ist neu geregelt worden und tritt auf der Grundlage der Handwerksordnung sowie dem Berufsbildungsgesetz zum 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ausbildungsverordnungvon 2014 außer Kraft.
Die neue Verordnung vom 1. März 2023 wurde am 8. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 120 veröffentlicht. 

Die neue Ausbildungsordnung enthält zwei strukturelle Neuerungen:

Zum einen wurden diebeiden bestehenden Fachrichtungen „Karosserieinstandhaltungstechnik“ und „Karosserie-und Fahrzeugbautechnik“ um eine dritte Fachrichtung „Caravan- und Reisemobiltechnik“
ergänzt, zum anderen wurde eine Zusatzqualifikation „Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen“ aufgenommen. Außerdem wurden im Rahmen der Neuordnung die Qualifikationsinhalte an die aktuellen technischen Standards des Berufs angepasst.
So wurde z. B. die Ver- und Bearbeitung neuer Materialmixe und die Anwendung neuer Fügeverfahren aufgenommen sowie die Themen Elektromobilität und Vernetzung von Fahrzeugsystemen stärker berücksichtigt.
Ihre Ansprechperson:

Die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin ist am 1. April 2022 im Bundesgesetzblatt (Teil I, in der Ausgabe 12 vom 1. April 2022) erschienen.
Sie tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Erweiterung des Berufsbildes 

Die Ausbildungsinhalte wurden vollständig überarbeitet und dem technischenen Fortschritt sowie den wachsenden  Anforderungen einer vernetzten und digitalisierten Arbeitswelt angepasst. Der breite Einsatz digitaler Fertigungsmethoden und immer komplexerer Materialien haben das Berufsbild des Zahntechnikers bedeutend ergänzt und erweitert. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten daher in der neuen Ausbildung und der Prüfung ein höheres Gewicht.
Zudem wurden im Ausbildungsrahmenplan die neu festgelegten Standardberufsbildpostionen "Organsiation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie digitalisierte Arbeitswelt" mit aufgenommen.

Experte für Zahnarzt und Patient

Den künftigen Zahntechnikern und Zahntechnikerinnen werden neben der Erweiterung der zahntechnischen Fähigkeiten und Kenntnisse auch erweiterte Kompetenzen im Bereich der technischen Planung, des Risiko- und Qualitätsmanagements sowie der fachlichen Information und Kommunikation vermittelt. Damit können sie noch besser den zahnärztlichen Kundenanforderungen gerecht werden. Sie stellen für alle Fragen der Zahntechnik die Experten für den Zahnarzt und die Patienten dar. Das steigert die Strukturqualität in der Zahnersatzversorgung.

Gestreckte Gesellenprüfung

Die Einführung der sogenannten "gestreckten Prüfung" ist  Teil der neuen Ausbildungsordnung. Die Gestreckte Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei im 1. Teil eine prozentuale Anrechnung des Ergebnisses auf die Abschlussprüfung erfolgt. 
Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: Teil 1 der gestreckten Prüfung mit 30 Prozent und der Teil 2 der gestreckten Prüfung mit 70 Prozent.
Ihre Ansprechperson:

Die neue Ausbildungsordnung wird dem immer größeren Aufgabenspektrum, den steigenden Anforderungen an Qualität und Service sowie der zunehmenden Spezialisierung gerecht. Das Arbeitsgebiet des Maler- und Lackiererhandwerks reicht mittlerweile von der Gestaltung von Bauwerken, Räumen und Fahrzeugen, der Erstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen, der Betonoberflächeninstandsetzung, der Ausführung von Ausbau- und Montagearbeiten, der Restaurierung historischer Gebäude, der Konservierung denkmalgeschützter Objekte über Schrift- und Werbegestaltung bis hin zu zahlreichen Spezialaufgaben wie Holz-, Bauten- und Korrosionsschutz.

Aufgrund der Energiewende und der verstärkten Tätigkeit in dem Bereich Putz-, Stuck-, Trockenbau oder Verglasungsarbeiten, steht zum 1. August 2021 eine Neuordnung in den Ausbildungsberufen des Maler- und Lackiererhandwerks bevor.

Die Zahl der Fachrichtungen wird dabei von drei auf fünf ausgeweitet:

  • Gestaltung und Instandhaltung
  • Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik (neu)
  • Kirchenmalerei und Denkmalpflege
  • Bauten- und Korrosionsschutz
  • Ausbautechnik und Oberflächengestaltung (neu)
Weiterhin wurde die gestreckte Gesellenprüfung in die neue Ausbildungsverordnung aufgenommen. Demnach fließt das Ergebnis der Gesellenprüfung Teils 1 mit 30 Prozent und die Gesellenprüfung Teil 2 mit 70 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

Die bisherige zweijährige Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/in ist in der neuen Ausbildungsverordnung nicht mehr geregelt und wird durch die Neuordnung des Ausbildungsberufs aufgehoben. Bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse sind davon nicht betroffen.

Die neue Ausbildungsordnung finden Sie kostenfrei beim Bundesinstitut für Berufsbildung.

Ihre Ansprechperson:

Silke Handschuck

Ausbildungsberaterin

Tel. 0391 6268-181

Fax 0391 6268-110

shandschuck--at--hwk-magdeburg.de

Sperrfach entfällt und Struktur der Ausbildung wird geändert

Die Spanne von Ausbildungsbetrieben im Brauer- und Mälzerhandwerk reicht von großen exportierenden bis hin zu kleinen regionalen Brauereien. Aufgrund der Vielfalt  ist es wichtig, dass die Ausbildungsinhalte sowohl in eher kleinen als auch in größeren Betrieben, die einen hohen Anteil an Prozesstechnik haben, ausgebildet werden können.

Mit der Modernisierung der Ausbildungsordnung wurde der Ausbildungsberuf an die aktuellen und absehbaren Anforderungen in der beruflichen Praxis angepasst, die als Ausbildungsinhalte aufgenommen wurden.

In Folge der letzten Modernisierung hat sich gezeigt, dass die Sperrwirkung des Prüfungsfaches Getränkeschankanlagen nicht den erhofften Nutzen erbracht hat. Vielmehr stellte sie eine unverhältnismäßige Hürde dar. Daher wird es kein Sperrfach mehr geben.

Zudem wurde die Ausbildung so strukturiert, dass die Gesellen- und Abschlussprüfung – unter Wegfall der Zwischenprüfung – in gestreckter Form erfolgen kann.

Die neue Ausbildungsordnung finden Sie kostenfrei beim Bundesinstitut für Berufsbildung.

Ihre Ansprechperson:

1. Änderungsverordnung ab 01.08.2021:

Am 30. April 2021 wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur / zur Friseurin erlassen und am 7. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 2021 Nr. 20, S. 861ff) veröffentlicht.Die Änderungsverordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Wesentliche Änderungen betreffen den Wegfall der Wahlqualifikationseinheit „Nageldesign/-modellage“, sowie die Streichung des situativen Fachgesprächs in Teil I der Gesellenprüfung.

Die zu wählenden Wahlqualifikationen bestehen nun aus:

  • Visagistik
  • Langhaarfrisuren
  • Haarersatz
  • Coloration
Darüber hinaus hat es Änderung hinsichtlich der Begrifflichkeiten gegeben. So ist bspw. „Klassische Friseurarbeit“ in „Basisfriseurarbeit“ geändert worden. Des Weiteren sind geringe Änderungen hinsichtlich der Gesellenprüfung Teil 2 erfolgt.

Inhaltlich (im Ausbildungsrahmenplan) hat es nur Ergänzungen hinsichtlich der integrativen Inhalte wie Tarifrecht, Sicherheit, Gesundheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Vermittlung digitaler Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung, was dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks ein wichtiges Anliegen ist, gegeben. Fachliche Veränderungen im Ausbildungsrahmenplan haben nicht stattgefunden.

2. Änderungsverordnung ab 01.08.2022:

Die unplausible Zuordnung der Kompetenz "Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben" wurde behoben.
Diese Kompetenz wird in durch die zweite Änderungsverordnung in die erste Ausbildungshälfte verschoben, da sie bereits in Teil 1 der Gesellenprüfung abgeprüft wird. Dies gilt allerdings nur für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.08.2022.

Die benannten Änderungsverordnungen finden Sie kostenfrei beim Bundesinstitut für Berufsbildung.

Ihre Ansprechperson:

Die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in handwerklichen Elektroberufen“ vom 30. März 2021 regelt ab 1. August 2021 in Form einer Mantelverordnung die Berufsausbildung im gesamten Elektrohandwerk, welche zukünftig folgende Ausbildungsberufe umfasst:

  • Elektroniker Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik,
  • Elektroniker Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik,
  • Elektroniker für Gebäudesystemintegration,
  • Informationselektroniker,
  • Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik nach HwO
Die Ausbildung zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik wird zukünftig im Handwerk und der Industrie durch zwei separate Ausbildungsordnungen geregelt. Diese unterscheiden sich zwar nicht bezüglich der zu vermittelnden Ausbildungsinhalte, aber in einigen Aspekten der Abschlussprüfung.
Für Handwerksbetriebe gilt zu beachten, dass im Elektromaschinenbau nur noch solche neuen Ausbildungsverhältnisse bzgl. der Prüfungsmodalitäten und der statistischen Erfassung dem Handwerk zugeordnet werden können, die zukünftig auf Grundlage der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung“ abgeschlossen werden.  

Elektroniker Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik

In der neuen Ausbildungsordnung Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik gab es Anpassungen i.B. auf folgende Dinge:

  • Elektromobilität
  • Photovoltaikanlagen
  • Energiespeichersysteme
  • Wärmepumpen
  • Intelligente Beleuchtungssysteme
  • Smart-Home
  • Klimaschutzziele
  • Energieeffizienz
  • neue Standardberufsbildpositionen

Elektroniker Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik
Es erfolgte eine Integration der Ausbildungsinhalte des bisherigen Systemelektronikers in erweiterte Fachrichtung „Automatisierungs- und Systemtechnik“.
In der neuen Ausbildungsordnung Elektroniker in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik gab es Anpassungen i.B. auf folgende Dinge:
  • vollautomatischer Ablauf von Systemen
  • anwendungsfreundliche Rechneroberflächen
  • komplexe Maschinen- und Prozesssteuerung
  • neue Standardberufsbildpositionen

Informationslektroniker
  • Integration von Ausbildungsinhalten der bisherigen Elektroniker-Fachrichtung „Informations- und Telekommunikationstechnik“
  • Auflösung der bisherigen Differenzierung durch Schwerpunkte (z.B. „Geräte- und Systemtechnik“ und „Bürosystemtechnik“)
  • vier Einsatzgebiete sind in Gesellenprüfung zu berücksichtigen (§11 Abs. 2):
    (1) Geräte-, Büro- und Informationssystemtechnik
    (2) Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik
    (3) Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen
    (4) Telekommunikationstechnik
  • neu: gestreckte Abschlussprüfung (Gewichtung der Prüfungsteile: 30 % Teil 1 und 70 % Teil 2)
Elektroniker/in für Gebäudesystemintegration
Mit dem Elektroniker für Gebäudesystemintegration ist im Rahmen der Neuordnung ein Ausbildungsberuf neu geschaffen worden. 
Schaffung des Berufsbildes zur gebündelten Abdeckung der Marktsegmente:
  • Smart Home
  • Smart Building
  • Energiemanagement
  • Gebäudesystemintegration

Auf die bereits laufenden Vertragsverhältnisse hat die Neuordnung keine Auswirkung. Diese werden nach der alten Verordnung weiter ausgebildet und geprüft. Alle alten Verordnungen zur Regelung der Ausbildung im Elektrohandwerk treten damit ab 1. August 2021 außer Kraft.

Die neue Ausbildungsordnungen finden Sie kostenfrei beim Bundesinstitut für Berufsbildung.

Ansprechperson:

Heike Müller

Sekretariat Bildung

Tel. 0391 6268-151

Fax 0391 6268-110

hmueller--at--hwk-magdeburg.de