Änderung der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Magdeburg vom 9. Dezember 2014 im Wortlaut der Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan:

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2014 die Änderung ihrer Sachverständigenordnung vom 7. Dezember 2010, genehmigt am 18. Februar 2011, gemäß § 91 Abs. 1 Nr.8, § 106 Abs. 1 Ziff.12 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff.8, § 9 Abs.1. Ziff.13 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg, zuletzt geändert am 15. Juli 2014, wie folgt beschlossen:

§ 2 wird neu gefasst und lautet:

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Handwerkskammer bestimmt.

(2) Als Sachverständiger der Handwerkskammer Magdeburg kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

1.
a) in ihrer Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die  Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder

b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vor-stand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmenhandwerklich tätig sind.

2. über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt,

3. die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit  entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietsbesitzt;

4. seine besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36a GewO gilt entsprechend;

5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die  Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet,

8. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.

(3) Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur erfolgen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, hat er nachzuweisen, dass

a. er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nrn. 2 bis 8 erfüllt,

b. er im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

c. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 S. 1 Nr. 7 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit höchstpersönlich ausüben kann;

d. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;

e. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

f.  seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

2. Auf Grundlage seiner Berufserfahrung kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

a.zur selbständigen Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfüllt und

b.  in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem Betrieb des  Handwerks bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes, für das er öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion im Sinne von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und

c.  seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat.

3. In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der  Handwerkskammer hat.

(4)    Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Niederlassung oder keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, weisen der Handwerkskammer ihre Niederlassung bzw. ihren Hauptwohnsitz innerhalb der EU/EWR nach. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 8 vorliegen.

§ 5 Abs. 4 wird  neu gefasst und lautet:

(4) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine erneute Bestellung (Wiederbestellung) vorgenommen, wenn die in §§ 2 und 17 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Soweit erforderlich, kann die Handwerkskammer eine erneute fachliche Überprüfung anordnen.

§ 17 wird neu gefasst und lautet:

(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfangständig fortzubilden. Der Schwerpunkt soll auf der fachspezifisch-technischen Fortbildung liegen.

(2) Für die nachgewiesene Fortbildung erhält der Sachverständige Punkte nach dem folgenden Schlüssel:

Dauer der VeranstaltungAnzahl der zu erwerbenden
Fortbildungspunkte
zweistündig2 Punkte
halbtägig4 Punkte
1 Tag8 Punkte
für jeden weiteren Tag


Darüber hinaus vergibt die Handwerkskammer für Veranstaltungen oder Tätigkeiten, die besonders qualifizierend sind, weitere Fortbildungspunkte.

(3) Für jedes Jahr der Bestellungszeit sollen 15 bis 25 Fortbildungspunkte erworben werden.

§ 22 wird neu gefasst und lautet:

Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

1. der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden will,

2. der Sachverständige im Bezirk der Handwerkskammer Magdeburg] weder einen Hauptwohnsitz noch eine Niederlassung mehr unterhält oder in den Fällen des § 2 Abs. 4 seinen Sitz außerhalb der EU/EWR verlegt,

3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,

4. die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt (§ 23).

§ 26 Abs.1 wird neu gefasst und lautet:

(1) Die Sachverständigenordnung und ihre Änderungen treten am ersten des auf ihre Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer Magdeburg folgenden Monats in Kraft.

Der Beschluss der Vollversammlung vom 9. Dezember 2014 wurde am 18. Dezember 2014 vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 106 Abs.3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg genehmigt.

Dieser Beschluss wurde ausgefertigt und wird hiermit satzungsgemäß veröffentlicht; die Änderungen treten am ersten des auf diese Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Magdeburg, 16.01.2015

Handwerkskammer Magdeburg
Hagen Mauer, Präsident
Burghard Grupe, Hauptgeschäftsführer