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Datenschutzverstoß sorgt für SchadenersatzforderungenAbmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts

In jüngster Vergangenheit ist es zu massenhaften Abmahnungen wegen der Nutzung des Google-Dienstes "Fonts" gekommen. Das US-amerikanische Unternehmen Google stellt den Betreibern von Webseiten kostenlos ein digitales Verzeichnis mit über 1.000 Schriftarten zur Verfügung. Problematisch daran ist, dass beim Aufruf einer Webseite mit solchen Google Fonts die verwendeten Schriftarten von Google-Servern in den USA heruntergeladen werden und dass dabei die IP-Adresse des Webseiten-Besuchers automatisch an Google übermittelt wird. 

Im Januar 2022 hat das Landgericht München I (3 O 17493/20) entschieden, dass die dynamische Nutzung der Schriftart Google Fonts auf Webseiten, wodurch ein Datentransfer der IP-Adresse des Webseitenbesuchers in die USA erfolgt, einen schadensersatzbegründenden Datenschutzverstoß darstellt.

Infolgedessen nehmen Abmahnungen zu, die unter Berufung auf dieses Urteil einen entsprechenden Verstoß rügen und Schadensersatz fordern. Inzwischen sind vor allem Abmahnungen von zwei Anwaltskanzleien aus Berlin und Düsseldorf im Umlauf. Es ist offensichtlich, dass Webseiten mit dynamischer Einbindung von Google Fonts automatisiert im Internet gesucht und die Anschriften der Verantwortlichen der Webseiten über das Impressum der jeweiligen Webseite ebenfalls automatisiert erhoben werden.

Es wird empfohlen, die Nutzung von Google Fonts zu überprüfen (Einrichtung einer DSGVO-konforme Einbindung) und nicht auf die Abmahnschreiben zu reagieren. 

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat weitere Hintergründe und gleichlautende Empfehlungen auf seiner Webseite veröffentlicht.

Ansprechpartner:

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

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